^TOP^§2
Vertragsabschluß
1 Die Angebote
von x-on sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen
ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden.
2 Kostenvoranschläge
die x-on unterbreitet sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen
ist, dass die tatsächlichen Kosten die von x-on schriftlich veranschlagten
um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird x-on den Kunden auf die
höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als
vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem
Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere
Alternativen bekannt gibt.
3 Aufträge
des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von
x-on als angenommen, sofern x-on nicht - etwa durch Tätigwerden
auf Grund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
^TOP^§3
Leistung und Honoraranspruch
1 Wenn
nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von x-on
für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. x-on ist
berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
2 Entwürfe
und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten
eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage
des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (Allianz deutscher
Designer e. V.), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3 Werden
keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder
Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für
die Nutzung.
4 Werden
die Entwürfe später oder in größerem Umfang als
ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist x-on berechtigt, die Vergütung
für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die
Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung
und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
5 Alle
Leistungen von x-on, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere
für alle Nebenleistungen die von x-on erbracht werden.
6 x-on
ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftrageber
verpflichtet sich, x-on entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7 Soweit
im Einzellfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und
für Rechnung von x-on abgeschlossen werden, verpflichtet sich der
Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß
ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
8 Auslagen
für technische Nebenkosten, insbesondere spezielle Materialien
für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen,
Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
9 Reisekosten
und Spesen für Reisen die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen
und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu
erstatten.
10 Für
alle Arbeiten von x-on, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung
gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung.
Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen
Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe
etc. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
^TOP^§4
Präsentationen
1 Für
die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes
Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der
Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher
Fremdleistungen deckt.
2 Erhält
die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle
Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen
und deren Inhalt Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt,
diese - in welcher Form immer weiter zu nutzen; die Unterlagen sind
vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
3 Werden
die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte
für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der
Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt,
die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
4 Die Weitergabe
von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung,
Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne
ausdrückliche Zustimmung von x-on nicht zulässig.
^TOP^§5
Eigentumsrecht und Urheberschutz
1 An Entwürfen
und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht
jedoch Eigentumsrechte. Jeder x-on erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen
gerichtet ist.
2 Alle
Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetz gelten auch dann, wenn die
nach §2 UrG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht
ist.
3 Alle
Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen,
Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso
wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum
der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere
bei Beendigung des Agenturvertrages - zurückverlangt werden.
4 Die Entwürfe
und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung
des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert
werden. Jede Nachahmung -auch von Teilen - ist unzulässig. Ein
Verstoß gegen diese Bedingungen berechtigt den Designer, eine
Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung
zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach
dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung
als vereinbart.
5 x-on
überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck
erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anders vereinbart ist,
wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe
der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der
Vergütung über.
6 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den
ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht,
ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt
ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der
Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu;
angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene
Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden
an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der
Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.
7 Für
die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für
die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet
hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages, unabhängig davon, ob
diese Leistungen urheberrechtlich geschützt ist, ebenfalls die
Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür stehen der Agentur im 1.
Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag
vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf
des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag
vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine
Agenturvergütung mehr zu zahlen.
8 Vorschläge
des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss
auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
9 x-on
ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt
wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber
die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren
und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien
zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung
des Designers geändert werden.
^TOP^§6
Kennzeichnung
1 Die Agentur
ist berechtigt auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen
auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass
dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
^TOP^§7
Genehmigung
1 Alle
Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbandrucke)
sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben.
Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
2 Der Kunde
wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche
Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen.
Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf
schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der
Kunde zu tragen.
^TOP^§8
Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
1 Vor Ausführung
der Vervielfältigung sind x-on Korrekturmuster vorzulegen.
2 Die Produktionsüberwachung
durch x-on erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme
der Produktionsüberwachung ist x-on berechtigt, nach eigenem Ermessen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. x-on
haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
3 Von allen
vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber
x-on 10 einwandfrei ungefaltete Belege unentgeltlich. x-on ist berechtigt,
diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
^TOP^§9
Termine
1 x-on
bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung
der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung
der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er x-on eine Nachfrist von
mindestens 14 Tagen gewährt hat.
2 Diese
Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an x-on. Eine Verpflichtung
zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von x-on. Unabwendbare oder
unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern
der Agentur entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des
vereinbarten Liefertermins.
^TOP^§10
Zahlung
1 Die Rechnungen
von x-on sind sofort netto Kasse ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum
fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Werden die bestellten
Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung
jeweils bei Abnahme des Teils fällig. Erstreckt sich ein Auftrag
über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle
Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
2 Bei verspäteter
Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von mind. 4% p.a. über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als vereinbart.
Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt
davon unberührt. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum der Agentur.
3 Der Kunde
darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
^TOP^§11
Gewährleistung und Schadenersatz
1 Der Kunde
hat Reklamationen innerhalb von fünf Werktagen nach Leistung durch
die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Danach
gilt das Werk als mangelfrei angenommen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger
Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung
durch die Agentur zu.
2 Schadenersatzansprüche
des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung,
positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß,
mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens
oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Für
die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt
x-on keinerlei Haftung.
^TOP^§12
Haftung
1 Mit der
Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen
durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für
die Richtigkeit von Text und Bild.
2 Für
die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen
und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
3 x-on
wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein
anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig
auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die
Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen
ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von x-on vorgeschlagene
Werbemaßnahme (ein von x-on vorgeschlagenes Kennzeichen) erst
dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen)
Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der
Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens)
verbundene Risiko selbst zu tragen.
4 Jegliche
Haftung von x-on für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme
(der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden,
wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn x-on ihrer Hinweispflicht
nachgekommen ist; insbesondere haftet x-on nicht für Prozesskosten,
eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen
sowie für anfallende Schadenersatzforderungen oder ähnliche
Ansprüche Dritter.
5 Für
den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme
(der Verwendung eines Kennzeichens) x-on selbst in Anspruch genommen
wird, hält der Kunde x-on schad- und klaglos: Der Kunde hat der
Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich
immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme
durch einen Dritten entstehen.
6 x-on
verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt
auszuführen, insbesondere auch x-on überlassene Vorlagen,
Filme, Displays Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. x-on haftet
bei Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein
über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
7 x-on
verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen.
Darüber hinaus haftet x-on für seine Erfüllungsgehilfen
nicht.
8 Sofern
x-on notwendige Fremdleistungen nach außen gibt, sind die jeweiligen
Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von x-on. x-on haftet nur
für eigenes Verschulden und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
^TOP^§13
Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
1 Im Rahmen
des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht
der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen,
so hat er die Mehrkosten zu tragen. x-on behält den Vergütungsanspruch
für bereits begonnene Arbeiten.
2 Verzögert
sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, so kann x-on eine angemessene Erhöhung der Vergütung
verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann x-on auch
Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugschadens bleibt davon unberührt.
3 Der Auftraggeber
versichert, dass er zur Verwendung alle der x-on übergegebenen
Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht
zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber x-on von allen
Ersatzansprüchen gegenüber Dritter frei.
^TOP^§14
Sonstiges
1
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit x-on dürfen nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
2
Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen
der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet
sein.
4
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von x-on, sofern
der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes
erteilt wurde.
5
Erfüllungsort ist der Sitz von x-on.